Die Kosten einer Privatinsolvenz können zum größte Teil über einen Beratungshilfeschein abgerechnet werden

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Die Kosten für unsere Arbeit



Sobald wir für Sie arbeiten, brauchen Sie keine Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger zu leisten.


Die Kosten für das Schuldenbereinigungsverfahren können wir über einen  Beratungshilfeschein abrechnen, wenn Sie dazu berechtigt sind
(Die Vorgehensweise wird im Privatinsolvenz-Paket beschrieben). Diesen müssen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Sollten Sie nicht berechtigt sein, berechnen wir das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wie folgt:


Bis 5 Gläubiger 300 EUR, jeder weitere Gläubiger 20 EUR.


Erst nach Ablehnung des Schuldenbereinigungsverfahrens, können wir für Sie den Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen, dessen Kosten auf Grund des Umfangs (42 Seiten) mit 100 EUR berechnet wird.


Alle Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


Eine Ratenzahlung bieten wir Ihnen gerne an, da wir Ihre finanzielle Situation selbstverständlich berücksichtigen.


Sie brauchen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen mehr an Ihre Gläubiger zu leisten. Wenn Sie uns mit weiteren anwaltlichen Tätigkeiten (z. B. Einlegung des Widerspruchs bei Kontopfändungen, oder Lohnpfändungen usw.) beauftragen, rechnen wir auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung ab. Dies besprechen wir dann ersteinmal erst einmal telefonisch.


















Raimonda Kraemer LL.M.
Wie Sie den Beratungshilfeschein erhalten.
BGH Urteil zum Beratungshilfeschein.